Satzung

SportArt e.V.

– Satzung ab dem 14.02.2026 –

Satzung SportArt

  • 1 Name
  1. Der Verein führt den Namen SportArt.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den

Zusatz „e.V.“.

  • 2 Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg (Plz: 39104 bis 39130).
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 3 Zweck und Steuerbegünstigung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist Jugendarbeit und Förderung des Sports.

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung junger Menschen in ihrer

individuellen und sozialen Entwicklung und dazu beizutragen,

Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, die Förderung der

Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und

gesellschaftsfähigen Persönlichkeiten im Sinne § 1 KJHG – SGB VIII,

insbesondere die Förderung des Sports und von Jugendkulturarbeit. Hierzu

dienen beispielsweise sportliche und künstlerische Aktivitäten.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die

Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale

Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

 

  1. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind möglich und

richten sich nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale).

 

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über

die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht

nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum

Ende des Monats, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.

  1. Über einen Ausschluss entscheidet die Vorstandsversammlung. Dem

Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu

gewähren.

  1. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im

Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

  • 5 Finanzierung
  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch – die Mitgliedsbeiträge,

– Spenden, auch von Nichtmitgliedern des Vereins,

– Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins,

– ggf. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,

– ggf. Einnahmen eines Zweckbetriebes,

– Zuwendungen von Sponsoren, Stiftungen etc.

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der

Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache

Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich in der Mitgliederversammlung

festgesetzt.

  1. Die Mittel des Vereins werden für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.

 

  • 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des

Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die

Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die

Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die

Einberufung erfolgt per E-Mail, an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse.

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
  2. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von

einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

  1. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind

zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren

beschließen.

  1. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort,

Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu

enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  1. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung

vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht

abgegebene Stimme.

  1. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen. Stimmabgabe über

Telefon- oder Videokonferenz ist in Ausnahmefällen möglich. Diese

Ausnahmefälle müssen im Vorfeld von der Vorstandsversammlung mit

einfacher Mehrheit beschlossen werden.

 

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Stimm-

aber nicht Wahlberechtigt.

 

  • 8 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 5 Personen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie

bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

  1. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren

entsprechend.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  1. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich

oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre

Zustimmung zu dem Verfahren erklären.

  1. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei

Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  • 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen des Vereins an die Stadt Magdeburg, ausschließlich und

unmittelbar für gemeinnützige Zwecke.

  • 10 Inkrafttreten

Diese Satzung, sowie Satzungsänderungen treten

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung in der vorliegenden Form wurde am 14.02.2026 von der Mitgliederversammlung beschlossen.