Satzung
SportArt e.V.
– Satzung ab dem 14.02.2026 –
Satzung SportArt
- 1 Name
- Der Verein führt den Namen SportArt.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
Zusatz „e.V.“.
- 2 Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg (Plz: 39104 bis 39130).
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 3 Zweck und Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Jugendarbeit und Förderung des Sports.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung junger Menschen in ihrer
individuellen und sozialen Entwicklung und dazu beizutragen,
Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, die Förderung der
Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und
gesellschaftsfähigen Persönlichkeiten im Sinne § 1 KJHG – SGB VIII,
insbesondere die Förderung des Sports und von Jugendkulturarbeit. Hierzu
dienen beispielsweise sportliche und künstlerische Aktivitäten.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die
Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale
Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind möglich und
richten sich nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale).
- 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden.
- Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum
Ende des Monats, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
- Über einen Ausschluss entscheidet die Vorstandsversammlung. Dem
Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu
gewähren.
- Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung von Beiträgen im
Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.
- 5 Finanzierung
- Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch – die Mitgliedsbeiträge,
– Spenden, auch von Nichtmitgliedern des Vereins,
– Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins,
– ggf. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
– ggf. Einnahmen eines Zweckbetriebes,
– Zuwendungen von Sponsoren, Stiftungen etc.
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich in der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
- Die Mittel des Vereins werden für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
- 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die
Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die
Einberufung erfolgt per E-Mail, an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse.
- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von
einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind
zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren
beschließen.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort,
Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu
enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung
vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimme.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen. Stimmabgabe über
Telefon- oder Videokonferenz ist in Ausnahmefällen möglich. Diese
Ausnahmefälle müssen im Vorfeld von der Vorstandsversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen werden.
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Stimm-
aber nicht Wahlberechtigt.
- 8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 5 Personen.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie
bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren
entsprechend.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu dem Verfahren erklären.
- Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Magdeburg, ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke.
- 10 Inkrafttreten
Diese Satzung, sowie Satzungsänderungen treten
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung in der vorliegenden Form wurde am 14.02.2026 von der Mitgliederversammlung beschlossen.